Arten von Kuren
 

1. Ambulante (offene) Badekur

Nachdem Ihnen Ihr Arzt (Hausarzt) die Notwendigkeit einer Kur attestiert hat, stellen Sie mit einem bei jeder Krankenkasse erhältlichen Formblatt Antrag auf Genehmigung einer Kur. Grundsätzlich kann eine Kur alle 3 Jahre genehmigt werden. Sofern es medizinisch notwendig ist, erhalten Sie die Kur auch in kürzeren Abständen. Sie bekommen von Ihrer Krankenkasse einen sogenannten Badearztschein.

Damit können Sie sich von Ihrem Badearzt in Bad Gögging die notwendigen Heilmittel (Thermal-Bewegungsbäder, Massagen, Fango, usw.) in unbeschränkter Höhe verordnen lassen. Außerdem wird ein Tagegeldzuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe von bis zu 13,00 ? pro Tag gewährt. Die ärztlichen Leistungen während Ihrer Kur werden wie bisher zu 100 % von Ihrer Krankenkasse übernommen. Für die ärztlich verordneten Kurmittel (Bäder, Massagen, Gymnastik usw.) übernehmen die Krankenkassen 90 % der Kosten. Die Abrechnung hierfür erfolgt direkt zwischen dem Kurmittelbetrieb und der jeweiligen Krankenkasse. Sie haben 10 %* der Kurmittelkosten als Selbstbeteiligung aufzubringen sowie 10 ? pro Verordnung bei Abgabe der Verordnung an unserem Terminierungsschalter. Sie sehen also, die ambulante (offene) Kur gibt es nach wie vor! Das heißt freie Arztwahl, freie Terminwahl und freie Wahl der Unterkunft.

2. Die Wirbelsäulen-Kompaktkur

Die Kompaktkur ist eine Erweiterung der bewährten ambulanten Kur.
Die Patienten wählen wie bei anderen Formen einer ambulanten Kur die Unterkunft und Verpflegung selbst aus, viele Kurverwaltungen bieten Häuser an, deren gastronomisches Angebot sich in das Therapieangebot der Kompaktkur einfügt. Die ambulante Kompaktkur entspricht einer teilstationären Versorgung im Kurbereich.
Kompaktkuren sind streng indikationsbezogen strukturiert, sie werden in Gruppen mit ca. 15 Patienten durchgeführt. Die Gruppenstruktur und Gruppendynamik fördern die Selbstverantwortung und steigern die Fähigkeiten, mit einer chronischen Krankheit umzugehen. Die Dauer dieser Kuren beträgt 3 Wochen. Aufgrund dieser besonderen Organisationsform werden Kompaktkuren nur zu bestimmten Terminen einberufen.
Jede Gruppe, die eine Kompaktkur durchführt, hat einen speziell ausgebildeten Gruppenleiter, der sowohl für die Patienten als auch für die Ärzte und Therapeuten der Ansprechpartner ist. Die Behandlungen in der Kompaktkur werden in einem besonders intensiven Programm, aufgeteilt in Wochenplänen, durchgeführt. In einem begleitenden Kurbuch werden Diagnosen, Behandlungspläne und Ergebnisse der Behandlungen festgehalten.
Kompaktkuren gehören als eine Form der ambulanten Kuren zum Leistungsangebot der Krankenkassen.
Auch das Beihilferecht kann auf vorhergehenden Antrag Heilkuren (§8 BVO) in dem für Krankenkassen geltenden Rahmen zulassen.

3. Ambulante Behandlung

Für verordnete Heilmittel (Massagen, Bäder, etc.) werden 90% von der Krankenkasse getragen. Ein Eigenanteil von 10 %* ist vom Patienten selbst zu erbringen zuzüglich 10 ? pro Verordnung.

Für kurortspezifische Leistungen wie z.B. Natur-Moorpackung und Schwefelwannenbäder müssen zusätzliche Aufpreise gezahlt werden.

4. Stationäre Kur

Im Bereich der stationären Kuren (Anschlussheilbehandlung, Heilverfahren, Sanatoriumskuren) gilt eine Eigenbeteiligung von 9,00 € * pro Tag. Ansonsten übernehmen die Leistungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, etc.) die vollen Kosten der Kur.

5. Heilmittelrichtlinien

Entsprechend der Heilmittelrichtlinien können "Krankengymnastik am Gerät" und "Ultraschall-Wärmetherapie" auch in der Limes-Therme abgegeben werden. Für die kurortspezifischen Leistungen Moor und Fango besteht ebenfalls eine Zulassung. Bei Verordnung dieser Leistungen als ambulante Krankenbehandlung sollte jedoch der Text "Warm-Packungen mit Peloiden (Moor oder Fango)" verwendet werden.
Übungsbehandlungen im Thermalwasser können ebenfalls verordnet werden. Als Verordnungstext sollte hierfür "Krankengymnastik im Wasser bzw. Übungsbehandlungen im Wasser - einzeln oder in der Gruppe" verwendet werden.
In den neuen Richtlinien sind entsprechend der Diagnose und Leitsymptomatik Art und Umfang der Behandlungen festgelegt. Es wird insbesondere auf die Frist für den Behandlungsbeginn sowie -intervall zwischen den Behandlungen von höchstens 10 Tagen hingewiesen. Soweit jedoch keine verbindlichen Vorgaben in den Richtlinien enthalten sind, kann z.B. bei der Frequenzempfehlung auch eine andere ärztliche Vorgabe erfolgen, wenn dadurch der Therapieerfolg ebenfalls erreicht wird.